Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wir machen Schule“ Er hat seinen Sitz in Leverkusen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ bzw. „eingetragener Verein“ im Namen tragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, politischen oder religiösen Ziele.

Zweck des Vereins ist Entwicklungshilfe sowie humanitäre Hilfe in Entwicklungsländern. Der Zweck des Vereins wird u. a. verwirklicht durch Unterstützung von Waisenhäusern und Schulen , Förderung von Schülern und Studenten aus armen Verhältnissen sowie existenzsichernde Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit. Um die Ziele des Vereins im Ausland umzusetzen, können Mitglieder des Vereins ausgesandt sowie vor Ort ansässige Personen beauftragt werden. Werden vor Ort ansässige Personen beauftragt, erfolgt dies auf Grundlage klar definierter und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechender Weisungen des Vereins.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die in der nachfolgenden, nicht abschließenden Aufzählung genannten Erfordernisse und deren finanziellen Umsetzung verwirklicht:

  • Erweiterung von Waisenhäusern um zusätzliche Kapazitäten, beispielsweise Bau von neuen Gebäuden, Ausbau von sanitären Anlagen, Küchen, Schlaf-, Speise- und Unterrichtsräumen,
  • Erwerb von Stromgeneratoren, Tischen, Stühlen, Betten, Decken und sonstigen wesentlichen Ausstattungsmerkmalen von Waisenhäusern,
  • Unterbringung und Ernährung von Kindern in Waisenhäusern,
  • Mitwirkung bei der Errichtung und Einrichtung von Schulen,
  • Erwerb von Schulausstattung und Sanierung der Schulgebäude
  • Bereitstellung von Lehrmaterialien, insbesondere von Englischbüchern sowie die Vergütung von Lehrpersonal,
  • Alle Maßnahmen, die es den unterstützten Einrichtungen ermöglichen, nachhaltige Einnahmequellen zur Existenzsicherung und der Gewinnung von Unabhängigkeit zu erreichen sowie
  • Zusammenarbeit mit weiteren in dieser Region tätigen Nicht-Regierungs-Organisationen.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Soll der Vereinszweck geändert werden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und die 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche den Vereinszweck (§ 2) unterstützen. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit mit einer 6-wöchigen Frist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es keinen Mitgliedsbeitrag leistet. Voraussetzung ist, dass das Mitglied über die drohende Streichung aus der Mitgliederliste informiert wurde. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden monatliche oder jährliche Beiträge erhoben. Bei jährlicher Zahlweise ist der Mitgliedsbeitrag jeweils am 3. Werktag des neuen Kalenderjahres zu zahlen. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • die Jahresberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters entgegenzunehmen
  • die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von Vorstandsmitgliedern (im Wahljahr)
  • Über die Satzung, Änderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich mindestens zwei Wochen vorher verlangt wird. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung jederzeit geändert oder ergänzt werden. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied, das die Mitgliederversammlung leitet.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Fördermitglieder haben keine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist in einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung fast Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In dem Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse niederzuschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt (z.B. per Email).

§ 7 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, mindestens dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschlüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit mit 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder abgewählt werden.

§ 8 – Finanzierung, Mittelverwendung

Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, öffentliche Sammlungen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein nimmt keine zinstragenden Kredite und Darlehen auf. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Durch die Mitgliederversammlung ist ein Schatzmeister zu bestimmen. Der Schatzmeister ist für die Buchführung und Kassenführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung vor. Zusätzlich muß durch die Mitgliederversammlung die Kassenführung durch Kassenprüfer veranlasst werden, die der Mitgliederversammlung ebenfalls berichten.

§ 9 – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, die zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufen ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „SOS – Kinderdörfer weltweit Hermann-Gemeiner-Fonds Deutschland e. V.“ mit Sitz in München, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 – Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus. Der Verein haftet nur für aus der Vereinstätigkeit entstehende Schäden, die nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

§ 11 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage Ihrer Verabschiedung in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 24.06.2010 beschlossen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.